Beurlaubung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. Juli 2023, 10:02 Uhr

Antragsformular

Grundsätze für die Beurlaubung von schulpflichtigen Kindern

Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.

Grundlage für die Entscheidung der Schule ist das Niedersächische Schulgesetz (NSchG). Nach § 63 NSchG für alle schulpflichtigen Kinder u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Möglichkeit der Befreiung vom Unterricht wird geregelt durch Nr. 3.2.1 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht:

[3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.]

Wichtige Gründe können z. B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall )
  • Kurmaßnahmen (wenn der Arzt/das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
  • Bewerbungsgespräche
  • Fahrschulprüfung

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch im unmittelbaren Zusammenhang mit Schulferien kann nur erfolgen wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Nach § 71 NSchG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigte nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.