Vorstand
Der Schulvorstand setzt sich gemäà § 38 NSchG an weiterfßhrenden Schulformen zusammen aus Lehrern (50 %), Elternvertretern (25 %) und Schßlervertretern (25 %). Am Gymnasium Buxtehude Sßd sind dies zur Zeit in absoluten Zahlen:
- FĂźr die Lehrerschaft: 7 Lehrer und der Schulleiter
- FĂźr die Elternschaft: 4 Elternvertreter
- FĂźr die SchĂźlerschaft: 4 SchĂźler
Den Vorsitz im Schulvorstand fßhrt immer der Schulleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, auch wenn diese keine gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind. Der Schulleiter entscheidet bei Stimmengleichheit. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. Der Schulträger wird zu allen Schulvorstandssitzungen eingeladen; er erhält alle Sitzungsunterlagen und kann mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen, darf aber nicht mit abstimmen. Die Tagungshäufigkeit ist nicht vorgeschrieben und hängt von den im Schulvorstand anstehenden Beratungen oder zu fassenden Beschlßssen ab. Die Elternvertreter werden vom Schulelternrat gewählt. Wählbar sind alle Erziehungsberechtigten, die ein Kind an dieser Schule haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Schulelternrat und/ oder im Schulvorstand und/oder in der Gesamtkonferenz ist mÜglich und sinnvoll, aber nicht notwendig. Fßr eine gelungene Interessenvertretung der Eltern ist ein funktionierender Informationsfluss und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern- vertretern im Schulvorstand und dem Schulelternrat unabdingbar.
Aufgaben:
Der Schulvorstand entscheidet z. B. Ăźber:
⢠den Haushaltsplan, der vom Schulleiter vorgelegt wird
⢠die Entlastung des Schulleiters
⢠die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1)
⢠die Fßhrung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4)
⢠Vorschläge an die SchulbehÜrde zur Besetzung der Stelle des Schulleiters bzw. seines ständigen Vertreters sowie andere BefÜrderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2);
⢠Abgabe einer Stellungnahme bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters bzw. seines ständigen Vertreters
⢠die Ausgestaltung der Stundentafel
⢠Schulpartnerschaften ⢠Grundsätze fĂźr die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeitern, zur DurchfĂźhrung von Projektwochen, fĂźr die Werbung und das Sponsoring an der Schule, fĂźr die jährliche ĂberprĂźfung der Arbeit der Schule (§ 32 Abs. 3).
⢠Vorschläge fßr das Schulprogramm und die Schulordnung
⢠Der Schulvorstand kann einen Vorschlag zur Namensgebung fßr die Schule auf den Weg bringen; die Entscheidung darßber liegt dann beim Schulträger.
⢠Der Schulvorstand kann Schulversuche, z. B. zur Erprobung unterschiedlicher Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze, beantragen.
Elternfortbildungen zur Arbeit im Schulvorstand werden ßber den zuständigen Kreiselternrat angeboten. Dort erhält man auch Informationen ßber die Kosten.