Vorstand

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Der Schulvorstand setzt sich gemäß § 38 NSchG an weiterführenden Schulformen zusammen aus Lehrern (50 %), Elternvertretern (25 %) und Schülervertretern (25 %). Am Gymnasium Buxtehude Süd sind dies zur Zeit in absoluten Zahlen:

Für die Lehrerschaft: 7 Lehrer und der Schulleiter
Für die Elternschaft: 4 Elternvertreter
Für die Schülerschaft: 4 Schüler

Den Vorsitz im Schulvorstand führt immer der Schulleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, auch wenn diese keine gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind. Der Schulleiter entscheidet bei Stimmengleichheit. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. Der Schulträger wird zu allen Schulvorstandssitzungen eingeladen; er erhält alle Sitzungsunterlagen und kann mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen, darf aber nicht mit abstimmen. Die Tagungshäufigkeit ist nicht vorgeschrieben und hängt von den im Schulvorstand anstehenden Beratungen oder zu fassenden Beschlüssen ab. Die Elternvertreter werden vom Schulelternrat gewählt. Wählbar sind alle Erziehungsberechtigten, die ein Kind an dieser Schule haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Schulelternrat und/ oder im Schulvorstand und/oder in der Gesamtkonferenz ist möglich und sinnvoll, aber nicht notwendig. Für eine gelungene Interessenvertretung der Eltern ist ein funktionierender Informationsfluss und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern- vertretern im Schulvorstand und dem Schulelternrat unabdingbar.

Aufgaben:

Der Schulvorstand entscheidet z. B. über:

• den Haushaltsplan, der vom Schulleiter vorgelegt wird

• die Entlastung des Schulleiters

• die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1)

• die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4)

• Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle des Schulleiters bzw. seines ständigen Vertreters sowie andere Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2);

• Abgabe einer Stellungnahme bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters bzw. seines ständigen Vertreters

• die Ausgestaltung der Stundentafel

• Schulpartnerschaften • Grundsätze für die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeitern, zur Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring an der Schule, für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (§ 32 Abs. 3).

• Vorschläge für das Schulprogramm und die Schulordnung

• Der Schulvorstand kann einen Vorschlag zur Namensgebung für die Schule auf den Weg bringen; die Entscheidung darüber liegt dann beim Schulträger.

• Der Schulvorstand kann Schulversuche, z. B. zur Erprobung unterschiedlicher Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze, beantragen.

Elternfortbildungen zur Arbeit im Schulvorstand werden über den zuständigen Kreiselternrat angeboten. Dort erhält man auch Informationen über die Kosten.


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Schulvorstand SJ 2021/2022