Unterrichtsversäumnis

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Krankmeldung vor dem Unterricht

Bei Krankheit vor dem Unterricht ist das Sekretariat zu verständigen. Falls eine ansteckende Krankheit vorliegt, muss die Schule darüber informiert werden (vgl. Infektionsschutzgesetz). Die schriftliche Entschuldigung (ggf. Attest) ist bis spätestens eine Woche nach dem 1. Krankheitstag vorzulegen. Ansonsten gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Klasse 5 -> 11: Die Entschuldigung ist beim Klassenlehrer abzugeben.
Jgst. 12 und 13: Die Schüler führen ein Heft, in dem alle Entschuldigungen eingetragen bzw. Atteste eingeklebt sind.

Sie legen die Entschuldigung allen Fachlehrern zur Abzeichnung vor, in deren Unterricht sie gefehlt haben. Das Heft ist halbjährlich dem Tutor vorzulegen.

Bei mehrmaligem Fehlen bei Klassenarbeiten und Klausuren kann die Schule ein Attest einfordern. Dies wird vorher angekündigt. Nachschreibtermine in der Oberstufe werden in der Regel einheitlich auf Samstag 9.00 Uhr festgelegt. Im Abitur ist grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen, falls eine Teilnahme an einer Klausur oder einer anderen Prüfung nicht möglich war. Dies gilt ebenfalls für Klausuren unter Abiturbedingungen.

Krankmeldung während des Unterrichts

Bei Krankheit im Unterricht melden sich die Schüler zunächst beim Fachlehrer (Eintrag ins Klassenbuch) und dann im Sekretariat ab. Bei Wiederaufnahme des Unterrichts ist eine Entschuldigung bzw. Kenntnisnahme eines Erziehungsberechtigten vorlegen.

Beurlaubungen

Ist der Grund für ein Schulversäumnis vorher bekannt, so ist eine Beurlaubung schriftlich zu beantragen: für bis zu 1 Tag beim Klassenlehrer/Tutor, sonst bei der Schulleitung, im Anschluss an Ferien grundsätzlich bei der Schulleitung.

Wurde kein Antrag auf Beurlaubung gestellt bzw. der Antrag abschlägig beschieden, gilt ein Fehlen als unentschuldigt. Die Beurlaubung muss von einem Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler beantragt werden, es sollten entsprechende Belege (z. B. Einladung zum Vorstellungsgespräch) beigefügt werden.

Bei Anträgen auf Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien ist zu beachten, dass dies nur in Härtefällen ausnahmsweise möglich ist, günstigere Reisekonditionen genügen nicht.